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Scheidung

Die Ehemoral sank seit den Zeiten des Königtums immer mehr, um im Kaiserreich ihren endgültigen Tiefpunkt zu erreichen. Anfangs war die Scheidung der Frau verwehrt und somit ein Privileg des Mannes. In der ausgehenden Republik hatten jedoch die Mehrfachverheiratungen zugenommen und den Frauen war das Recht der Scheidung zuerkannt worden.

Die Scheidung war juristisch gesehen bereits im Zwölftafelgesetz von 451 v.Chr. vorgesehen worden. Der Vorgang wurde durch die Rechtsformel res tuas tibi habeo (Nimm deine Sachen und gehe.) eingeleitet. Daraufhin hatte die Frau ihren Hausschlüssel an den Mann zurückzugeben und das Haus zu verlassen. Bei einer normalen Eheschliessung war die Sache schon komplizierter und bei confarreatio-Ehen gab es überhaupt keine einseitige Scheidung. Hier musste ein Familienrat einberufen werden, bei dem die Verwandten der Ehepartner das Wort führten. Sie entschieden über das Schicksal der Frau, das bis zur Todesstrafe reichen konnte. Mit der Zeit wurden die Strafen milder. Statt der Todesstrafe kam es zur Verbannung und schliesslich verlor die Frau lediglich ihr Vermögen. Bestehen blieb das Recht des Ehemannes, seine Frau samt deren Liebhaber zu töten, wenn er sie in flagranti ertappte.

Bis zu Kaiser Augustus war die Scheidung eine rein private Angelegenheit. Im Zuge seiner Moralgesetzgebung führte der Kaiser rechtsgültige Regeln für die Scheidung ein. So musste das Paar eine gewisse Zeitspanne getrennt leben, die Exehepartner mussten sich neu verheiraten und die Mitgift musste zurückerstattet werden. Zudem musste die Frau vorher aus dem Haus verstossen worden sein. Für den Scheidungsakt verlangte man ausserdem sieben erwachsene Zeugen. Die Kinder wurden dem Mann zugesprochen.

Diese Massnahmen, so seltsam sie auch klingen mögen, dienten vor allem dem Schutz der Frau. Ein Ehemann sollte nicht mehr so einfach seine Frau "loswerden" können. Auch sollte die Befreiung von der Kindersorgepflicht dafür sorgen, dass die Frau grössere Chancen auf Wiederverheiratung hatte.

Die Scheidungsgründe waren mannigfaltig. So trennte sich der Censor P. Sempronius Sophus nur deshalb von seiner Frau, weil sie ohne sein Wissen den Spielen im Amphitheater zugesehen hatte. Im 4.Jh.n.Chr. galten als Scheidungsgründe für einen Mann Ehebruch, Kuppelei, Kinderlosigkeit oder Giftmischerei seiner Frau. Die Ehefrau hingegen musste schon schwerere Geschütze aufbieten; so etwa Mordverdacht oder Raub.

Scheidungen waren seit der ausgehenden Republik immer leichter durchzusetzen. In der fortschreitenden Kaiserzeit machten vor allem die führenden Familien reichlich Gebrauch von diesem Instrumentarium. So trennte sich in diesen Kreisen manche Frau lediglich, weil ihr bisheriger Ehegatte einfach zuwenig Geld besass und sie einen besseren Kandidaten in Aussicht hatte. Dass diese Angst berechtigt war, zeigt eine Überlieferung, die besagt, dass eine Ehemann seiner Gattin nur unter der Bedingung Geld borgte, dass sie ihn nicht wegen des Geldes verlassen würde. Auch die zunehmende Kinderlosigkeit der Beziehungen erleichterte den führenden Familien die Scheidung.

Wandmalerei einer Römerin bei der Abfüllung eines Parfumfläschchens,
um 20 v.Chr.

e libro F.Conti "Das römische Reich", p.192; (c) incognitus


Quellen: H.Pleticha, O.Schönberger, "Die Römer", "Der kleine Pauly"

 

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(PL)